WEGratDer Manager für Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften
Ratgeber für selbstverwaltete WEGs

Belegprüfung durch den Verwaltungsbeirat: Checkliste in zehn Schritten (§ 29 Abs. 2 WEG)

Der Verwaltungsbeirat prüft nach § 29 Abs. 2 WEG den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung, bevor die Eigentümer darüber beschließen, und versieht beide mit seiner Stellungnahme. Die Belegprüfung ist dabei keine Steuerprüfung, sondern eine dokumentierte Stichprobe: Stimmen Kontostände, gehen die Zahlen auf, passen Belege zu Buchungen und Buchungen zu Beschlüssen? Für eine kleine Gemeinschaft dauert das zwei bis vier Stunden — und es ist der beste Schutz des Beirats gegen Haftung.

Autor: Manfred Deinzer, verwaltender EigentümerStand: 13. September 2026Rechtsstand: WEG in der Fassung seit 1. Dezember 2020

Inhalt
  1. Was das Gesetz vom Beirat verlangt
  2. Vorbereitung: Unterlagen und Zeitpunkt
  3. Die Belegprüfung in zehn Schritten
  4. Die Stellungnahme: was hineingehört
  5. Haftung des Beirats und Selbstverwaltung ohne Verwalter
  6. Häufige Fragen

1. Was das Gesetz vom Beirat verlangt

Der Verwaltungsbeirat ist ein Gremium aus Wohnungseigentümern, das die Versammlung per Beschluss bestellt (§ 29 Abs. 1 WEG). Seine Aufgabe steht in Absatz 2:

„Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.“

§ 29 Abs. 2 WEG, Fassung seit 1. Dezember 2020

Zwei Dinge folgen daraus. Erstens prüft der Beirat vor der Versammlung, nicht in ihr — die Stellungnahme gehört als Anlage in die Einladung. Zweitens prüft er das Zahlenwerk, über das nach § 28 Abs. 2 WEG beschlossen wird: die Nachschüsse und Vorschussanpassungen, die sich aus der Jahresabrechnung ergeben. Wie tief, sagt das Gesetz nicht. Der Maßstab der Rechtsprechung ist die Sorgfalt eines gewissenhaften Eigentümers: plausibel prüfen, stichprobenhaft belegen, Auffälligkeiten nachfragen.

2. Vorbereitung: Unterlagen und Zeitpunkt

UnterlagenWas der Verwaltende bereitstellt

ZeitpunktWann geprüft wird

3. Die Belegprüfung in zehn Schritten

Schritt 1Kontostände

Schritt 2Kontenprobe

Schritt 3Stichprobe Beleg ↔ Buchung

Schritt 4Buchung ↔ Beschluss

Schritt 5Ist-Prinzip

Schritt 6Verteilerschlüssel

Schritt 7Messdienst und Versicherungen

Schritt 8Erhaltungsrücklage

Schritt 9Rückstände und Forderungen

Schritt 10Vollständigkeit

Aufwand: Für eine Gemeinschaft mit acht Einheiten und etwa 80 Buchungen im Jahr sind die zehn Schritte an einem Nachmittag erledigt. Die Zeit geht nicht in die Belege, sondern in die Kontenprobe und die Schlüssel — dort liegen die Fehler, die vor Gericht zählen.

4. Die Stellungnahme: was hineingehört

Schriftlich, eine Seite, als Anlage zur Einladung. Sie ist kein Gütesiegel, sondern ein Prüfbericht:

  1. Prüfumfang: welche Unterlagen vorlagen, wann geprüft wurde, wer geprüft hat, wie groß die Stichprobe war.
  2. Ergebnis der Kontenprobe je Konto.
  3. Befunde: fehlende Belege, Abweichungen, Buchungen ohne Beschluss, Rückstände — mit Betrag und Position, ohne Wertung der Person.
  4. Empfehlung an die Versammlung: den Nachschüssen zustimmen, vertagen, oder zustimmen unter Vorbehalt der Klärung einzelner Punkte. Zur Entlastung des Verwaltenden gesondert Stellung nehmen.
  5. Unterschrift der Beiratsmitglieder, die geprüft haben.

Die Stellungnahme wird in der Versammlung verlesen oder als Anlage ins Protokoll genommen. Findet der Beirat Fehler, die die Beträge je Einheit verändern oder einen Pflichtbestandteil betreffen, gehört der Hinweis auf die Anfechtungsfrist von einem Monat hinein — besser vertagen als beschließen und anfechten lassen.

5. Haftung des Beirats und Selbstverwaltung ohne Verwalter

6. Häufige Fragen

Muss eine WEG einen Verwaltungsbeirat haben?

Nein. Nach § 29 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer per Beschluss einen Beirat bestellen; eine Pflicht besteht nicht. Ohne Beirat prüft niemand die Abrechnung vor der Versammlung — jeder Eigentümer ist dann auf sein eigenes Einsichtsrecht nach § 18 Abs. 4 WEG angewiesen. In der Selbstverwaltung ist der Beirat das Vier-Augen-Prinzip gegenüber dem verwaltenden Eigentümer.

Wie haftet der Verwaltungsbeirat, wenn er einen Fehler übersieht?

Handelt der Beirat unentgeltlich, haftet er nach § 29 Abs. 3 WEG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wer die Abrechnung ungelesen abzeichnet, handelt grob fahrlässig; wer eine dokumentierte Stichprobe macht und einen versteckten Fehler übersieht, nicht. Deshalb ist die schriftliche Stellungnahme mit Prüfumfang der beste Schutz des Beirats.

Darf der Beirat Belege mitnehmen oder kopieren?

Das Gesetz gibt ein Einsichtsrecht, kein Herausgaberecht. Üblich und zulässig ist, dass der Verwaltende Kopien oder einen digitalen Ordner zur Verfügung stellt; in der Selbstverwaltung sollte das per Beschluss geregelt sein. Originale bleiben bei den Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft.

Was tun, wenn der Verwaltende die Einsicht verweigert?

Schriftlich mit Frist auffordern und auf § 18 Abs. 4 WEG verweisen. Bleibt die Einsicht aus, ist das ein Grund, die Entlastung zu verweigern und den Beschluss über die Nachschüsse zu vertagen. Der Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar; bei einem externen Verwalter ist die Verweigerung ein Abberufungsgrund.

Kann die Gemeinschaft statt des Beirats einen externen Prüfer beauftragen?

Ja, per Beschluss und auf Kosten der Gemeinschaft, etwa einen Steuerberater oder einen Verband. Das ersetzt die Stellungnahme des Beirats nicht, ergänzt sie aber — sinnvoll bei großen Gemeinschaften, nach einem Verwalterwechsel oder wenn der Beirat sich die Prüfung nicht zutraut.

Vorprüfung in fünf Minuten, bevor der Beirat in die Belege geht

Der 20-Punkte-Check zeigt, ob Vermögensbericht, Beschlussgegenstand, Rücklage und Schlüssel formal stimmen — anonym, ohne Upload.

Zum Abrechnungs-Check

Belegprüfung mit Belegnummer an jeder Buchung — und einer Kontenprobe, die aufgehen muss

Wir bauen die Anwendung, mit der kleine Eigentümergemeinschaften ihre Verwaltung selbst führen. Zum Start im Januar 2027: jede Buchung mit Belegnummer und Konto, Rücklagenentnahmen nur mit Beschlussverweis, Kontenprobe als Datenbankregel, eigener Zugang für den Beirat. Geplant nach dem Start: die Belege selbst als Dokumente an der Buchung. Tragen Sie sich auf die Warteliste ein, dann melden wir uns zum Start.

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Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzesangaben beziehen sich auf das Wohnungseigentumsgesetz in der seit 1. Dezember 2020 geltenden Fassung; Rechtsprechung kann sich ändern. Bei Streitfällen wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.