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Ratgeber für selbstverwaltete WEGs

Eigentümerwechsel im Abrechnungsjahr: Wer zahlt Nachschuss, Vorschüsse und Sonderumlage? (§ 28 WEG)

Wird eine Wohnung mitten im Wirtschaftsjahr verkauft, gilt gegenüber der Gemeinschaft eine einfache Regel: Vorschüsse schuldet, wer am jeweiligen Fälligkeitstag im Grundbuch stand; den Nachschuss oder das Guthaben aus der Jahresabrechnung schuldet oder erhält nach herrschender Rechtsprechung, wer am Tag der Beschlussfassung Eigentümer ist — nicht, wer die Kosten während des Jahres verursacht hat. Was Käufer und Verkäufer untereinander ausgleichen, regelt allein der Kaufvertrag.

Autor: Manfred Deinzer, verwaltender EigentümerStand: 13. September 2026Rechtsstand: WEG in der Fassung seit 1. Dezember 2020

Inhalt
  1. Die Regel und ihre Rechtsgrundlage
  2. Der Stichtag: Grundbuch, nicht Kaufvertrag
  3. Rechenbeispiel: Verkauf am 15. Mai
  4. Vorschüsse, Rückstände, Sonderumlage, Rücklage, Guthaben
  5. Was der Verwaltende beim Wechsel tut
  6. Häufige Fragen

1. Die Regel und ihre Rechtsgrundlage

Die Jahresabrechnung wird nach § 28 Abs. 2 WEG je Einheit für das ganze Wirtschaftsjahr erstellt. Beschlossen wird die Einforderung der Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse — die Abrechnungsspitze: die Differenz zwischen den beschlossenen Vorschüssen der Einheit und ihrem tatsächlichen Kostenanteil. Diese Spitze entsteht als Forderung erst mit dem Beschluss. Deshalb schuldet sie nach herrschender Rechtsprechung, wer im Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer ist — der Beschluss begründet die Schuld, nicht der Verbrauch.

Die Vorschüsse dagegen werden monatlich fällig, mit dem Wirtschaftsplan-Beschluss als Grundlage (§ 28 Abs. 1 WEG). Jede Rate schuldet, wer am Fälligkeitstag Eigentümer ist. Für die Gemeinschaft heißt das: Sie rechnet je Einheit ab, nicht je Person, und sieht nur den Eigentümer, der gerade im Grundbuch steht.

Zwei Ebenen, die man nicht vermischen darf: Das Verhältnis zur Gemeinschaft (wer schuldet der WEG) und das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer (wer trägt wirtschaftlich). Die Abrechnung regelt nur die erste Ebene. Der Ausgleich der zweiten steht im Kaufvertrag — oder er fehlt, und dann wird gestritten.

2. Der Stichtag: Grundbuch, nicht Kaufvertrag

3. Rechenbeispiel: Verkauf am 15. Mai

Einheit 2, Hausgeld 200 € monatlich, fällig am Ersten. Grundbuchumschreibung am 15. Mai 2026. Kostenanteil der Einheit für 2026 laut Abrechnung 2.700 €. Beschluss über die Nachschüsse am 20. März 2027.

PostenBetragWer gegenüber der Gemeinschaft
Vorschüsse Januar bis Mai5 × 200 € = 1.000 €Verkäufer — am 1. Mai stand er noch im Grundbuch
Vorschüsse Juni bis Dezember7 × 200 € = 1.400 €Käufer
Kostenanteil der Einheit 20262.700 €Einheit, ganzjährig
Abrechnungsspitze2.400 € − 2.700 € = −300 €Nachschuss: Käufer, Eigentümer bei Beschluss am 20. März 2027

Der Käufer zahlt den vollen Nachschuss, obwohl er die Wohnung nur siebeneinhalb Monate hatte. Ob der Verkäufer ihm davon etwas erstattet, entscheidet der Kaufvertrag. Die Einzelabrechnung zeigt zur Information die Zahlungen je Person, damit beide ihren Ausgleich rechnen können — das ist eine Darstellung, keine Rechtsfolge. Genau so ist es im Ratgeber zum Beschluss über die Jahresabrechnung und in der Testfall-Bibliothek von WEGrat festgehalten.

4. Vorschüsse, Rückstände, Sonderumlage, Rücklage, Guthaben

RückständeAlte Schulden bleiben beim Verkäufer

SonderumlageFälligkeit entscheidet

RücklageGeht mit der Wohnung über

GuthabenSpiegelbild des Nachschusses

KaufvertragDer interne Ausgleich

5. Was der Verwaltende beim Wechsel tut

  1. Umschreibungsdatum dokumentieren und die Eigentümerliste mit Zeiträumen führen — nicht überschreiben, sondern den alten Eigentümer mit Enddatum, den neuen mit Anfangsdatum.
  2. Vorschüsse umstellen: Lastschrift oder Dauerauftrag des Käufers ab der ersten Fälligkeit nach der Umschreibung; Rückstände des Verkäufers getrennt weiterverfolgen.
  3. Käufer informieren: Beschluss-Sammlung, letzte Abrechnung, Wirtschaftsplan, Vermögensbericht, Teilungserklärung, offene Sonderumlagen. Nach § 18 Abs. 4 WEG darf er Einsicht nehmen — besser, man schickt ihm die Unterlagen.
  4. Zwischenablesung der Heizkostenverteiler und Wasserzähler zum Übergabetag anbieten; für die Gemeinschaft ist sie nicht nötig, für den Ausgleich zwischen den Parteien hilfreich.
  5. Abrechnung je Einheit mit Zahlungen je Person; Schuldner der Spitze ist der Eigentümer am Beschlusstag. Ob die Abrechnung das sauber trennt, zeigt der Abrechnungs-Check in Prüfpunkt 12.

Einschränkung: Die Zuordnung des Nachschusses zum Eigentümer bei Beschlussfassung entspricht der herrschenden Rechtsprechung, ist aber nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. WEGrat hat den Punkt in das Fachanwalt-Review aufgenommen; bis dahin gilt hier die herrschende Meinung.

6. Häufige Fragen

Haftet der Käufer für Hausgeldrückstände des Verkäufers?

Nein. Vorschüsse, die vor der Grundbuchumschreibung fällig wurden, schuldet der Verkäufer; der Käufer tritt nicht in diese Schuld ein. Die Gemeinschaft muss sie beim Verkäufer eintreiben. Nur in der Zwangsversteigerung hat die Gemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ein begrenztes Vorrecht aus dem Erlös.

Wer bekommt ein Guthaben aus der Abrechnung, wenn die Wohnung verkauft wurde?

Spiegelbildlich zum Nachschuss: der Eigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Die Gemeinschaft erstattet oder verrechnet mit ihm. Was Verkäufer und Käufer davon untereinander ausgleichen, regelt der Kaufvertrag — nicht die Abrechnung.

Gilt der Kaufvertrag oder die Grundbuchumschreibung als Stichtag?

Gegenüber der Gemeinschaft die Grundbuchumschreibung: Erst mit ihr wird der Käufer Eigentümer und Mitglied der Gemeinschaft. Der im Kaufvertrag vereinbarte Übergang von Nutzen und Lasten wirkt nur zwischen den Parteien. Der Verwaltende sollte sich das Datum der Umschreibung vom Grundbuchamt oder Notar bestätigen lassen.

Wer zahlt eine Sonderumlage, die vor dem Verkauf beschlossen, aber erst danach fällig wurde?

Entscheidend ist die Fälligkeit, die der Beschluss bestimmt. Wird die Sonderumlage nach der Umschreibung fällig, schuldet sie der Käufer — auch wenn der Beschluss vor dem Verkauf gefasst wurde. Käufer sollten deshalb vor dem Vertrag die Beschluss-Sammlung einsehen.

Bekommt der Verkäufer seinen Anteil an der Erhaltungsrücklage ausgezahlt?

Nein. Die Rücklage ist Vermögen der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 3 WEG), der rechnerische Anteil geht wirtschaftlich mit der Wohnung über. Verkäufer berücksichtigen ihn im Kaufpreis; der Vermögensbericht nennt den Stand zum Jahresende.

Weist Ihre Abrechnung die Spitze je Einheit sauber aus?

Prüfpunkt 12 des Checks: Soll-Vorschüsse, Ist-Anteil, Nachzahlung oder Guthaben. Fünf Minuten, ohne Upload.

Zum Abrechnungs-Check

Eigentümerwechsel als Zeitraum, nicht als Überschreiben

Wir bauen die Anwendung, mit der kleine Eigentümergemeinschaften ihre Verwaltung selbst führen. Zum Start im Januar 2027: Eigentümer mit Stichtagen, Vorschüsse der Person am Fälligkeitstag, Spitze beim Eigentümer am Beschlusstag, Zahlungen je Person in der Einzelabrechnung. Tragen Sie sich auf die Warteliste ein, dann melden wir uns zum Start.

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Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzesangaben beziehen sich auf das Wohnungseigentumsgesetz in der seit 1. Dezember 2020 geltenden Fassung; die Zuordnung der Abrechnungsspitze folgt der herrschenden Rechtsprechung, die sich ändern kann. Bei Streitfällen wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.