Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss den Eigentümern mindestens drei Wochen vor dem Termin in Textform zugehen. Maßgeblich ist der Zugang, nicht der Versand. Eine ohne Dringlichkeit verkürzte Frist kann einen Anfechtungsgrund für die Beschlüsse der Versammlung begründen — auch für den über die Nachschüsse; die Klagefrist beträgt einen Monat.
Autor: Manfred Deinzer, verwaltender EigentümerStand: 13. September 2026Rechtsstand: WEG in der Fassung seit 1. Dezember 2020
Die Frist steht in § 24 Abs. 4 WEG. Bis zur Reform galten zwei Wochen; seit dem 1. Dezember 2020 sind es mindestens drei. Die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kann eine längere Frist vorsehen — dann gilt die längere.
„Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.“
§ 24 Abs. 4 WEG, Fassung seit 1. Dezember 2020Textform heißt: lesbar und mit erkennbarem Absender, ohne Unterschrift. Brief und E-Mail genügen. „Soll“ heißt nicht „kann“: Wird die Frist ohne Dringlichkeit unterschritten, kann das einen Anfechtungsgrund für die Beschlüsse der Versammlung begründen; ob er durchgreift, hängt davon ab, ob sich der Fehler auf die Willensbildung ausgewirkt hat.
Die Frist läuft ab Zugang beim Eigentümer, nicht ab Versand. Wer am 21. Tag vor der Versammlung erst zur Post geht, ist sicher zu spät. Sicher rechnet, wer volle 21 Tage zwischen Zugangstag und Versammlungstag legt und beide Tage nicht mitzählt. Beim Postversand kommt eine angenommene Postlaufzeit von drei Werktagen dazu — maßgeblich bleibt der tatsächliche rechtzeitige Zugang.
| Schritt | Beispiel | Regel |
|---|---|---|
| Versammlung | Freitag, 23. Oktober 2026 | Der Versammlungstag zählt nicht mit. |
| Spätester Zugang | Donnerstag, 1. Oktober 2026 | 21 volle Tage dazwischen (2. bis 22. Oktober). |
| Versand per E-Mail | Donnerstag, 1. Oktober 2026 | Zugang praktisch sofort; Versandnachweis aufbewahren. |
| Versand per Post | Montag, 28. September 2026 | Drei Werktage Zustellpuffer (29. und 30. September, 1. Oktober). |
Wer den Termin eingibt und den Versandweg wählt, bekommt beide Daten vom Fristenrechner auf der Einladungs-Musterseite. Im Streitfall müssen Sie den rechtzeitigen Zugang darlegen können — deshalb Versandtag, Versandweg und Empfängerliste dokumentieren.
Merksatz: Drei Wochen sind die Untergrenze für den Zugang. Wer vier Wochen vor dem Termin versendet, hat bei Post und E-Mail Ruhe.
Nach § 24 Abs. 1 WEG beruft der Verwalter die Versammlung ein. Fehlt ein Verwalter, greift § 24 Abs. 3 WEG: Dann lädt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter ein. Gibt es auch keinen Beirat, kann ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen.
Für die Selbstverwaltung heißt das: Die Ermächtigung des verwaltenden Eigentümers sollte ausdrücklich beschlossen und in der Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG) festgehalten sein. Eine Einladung durch eine Person ohne Einberufungsrecht kann einen eigenen Anfechtungsgrund begründen — unabhängig von der Frist. Die Bezeichnung „verwaltender Eigentümer“ allein verschafft keine Einberufungsbefugnis; die Unterschrift nennt deshalb den Rechtsgrund: „[Name], zur Einberufung ermächtigt durch Beschluss vom [Datum], TOP [Nr.], gemäß § 24 Abs. 3 WEG“ — oder die Beiratsfunktion.
Ein vollständiges Anschreiben mit Tagesordnung für die ordentliche Versammlung steht im Einladungsmuster (Vorschau frei, vollständig kostenlos per E-Mail).
Die drei Wochen laufen ab dem Tag, an dem die Einladung beim Eigentümer ankommt. Postlaufzeit und Wochenende gehen zu Lasten des Einladenden.
„Instandhaltung“ oder „Verschiedenes“ sagt niemandem, worüber entschieden wird. Jeder Beschlussgegenstand muss so bezeichnet sein, dass ein Eigentümer entscheiden kann, ob er kommt oder eine Vollmacht erteilt.
Ein Beschluss über Nachschüsse ohne beigefügte Einzelabrechnungen lässt die Beträge oft nicht bestimmen: Die Eigentümer konnten nicht wissen, worüber sie abstimmen — das kann einen Anfechtungsgrund begründen.
Lädt in der Selbstverwaltung jemand ein, der weder Beiratsvorsitz noch Ermächtigungsbeschluss hat, ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen — das kann einen Anfechtungsgrund für alle Beschlüsse begründen.
Ob die Einladungsfrist eingehalten wurde, ist Prüfpunkt 3 im Abrechnungs-Check. Die Frage lässt sich aus der Abrechnung allein nicht beantworten — deshalb fragt der Check danach.
Ja. § 24 Abs. 4 WEG verlangt Textform, und die erfüllt eine E-Mail. Sicher ist, wer die Zustelladressen der Eigentümer dokumentiert hat und den Versand nachweisen kann. Für Eigentümer ohne E-Mail bleibt der Brief; die Teilungserklärung kann eine strengere Form vorsehen.
Nach § 24 Abs. 3 WEG der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter, wenn kein Verwalter bestellt ist oder dieser sich pflichtwidrig weigert. Fehlt auch ein Beirat, kann ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen. In der Selbstverwaltung sollte diese Ermächtigung ausdrücklich beschlossen und in der Beschluss-Sammlung festgehalten sein.
Die Versammlung darf stattfinden. Eine ohne Dringlichkeit verkürzte Frist kann einen Anfechtungsgrund für die dort gefassten Beschlüsse begründen (Klage innerhalb eines Monats, § 45 WEG); unwirksam werden sie dadurch nicht automatisch — es kommt darauf an, ob sich der Fehler auf die Willensbildung ausgewirkt hat. Praktisch folgenlos bleibt er in der Regel, wenn alle Eigentümer anwesend oder vertreten sind und niemand die Frist rügt — darauf sollte man sich nicht verlassen.
Ja, grundsätzlich. Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit darf die Frist unterschritten werden, etwa bei einem Rohrbruch. Die Dringlichkeit muss objektiv bestehen und sollte in der Einladung begründet werden.
Ein gesetzliches Quorum gibt es seit der WEG-Reform nicht mehr: Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung kann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschließen, sofern die Gemeinschaftsordnung kein eigenes Quorum vorsieht. Umso wichtiger ist die korrekte Einladung: Sie ist die wichtigste Schutzvorkehrung für Eigentümer, die nicht teilnehmen.
Der 20-Punkte-Check prüft Formales, Gesamt- und Einzelabrechnung, Rücklage und Vermögensbericht in fünf Minuten — kostenlos, anonym, ohne Upload.
Zum Abrechnungs-CheckWir bauen die Anwendung, mit der kleine Eigentümergemeinschaften ihre Verwaltung selbst führen. Zum Start im Januar 2027: Jahresabrechnung, Einzelabrechnungen und Vermögensbericht als Anlagen zur Einladung; das Muster mit Fristenrechner gibt es heute schon. Geplant nach dem Start: Beschluss-Sammlung und Versammlung in der Anwendung, mit Fristen und Einladung. Tragen Sie sich auf die Warteliste ein, dann melden wir uns zum Start.
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Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzesangaben beziehen sich auf das Wohnungseigentumsgesetz in der seit 1. Dezember 2020 geltenden Fassung; Rechtsprechung kann sich ändern. Bei Streitfällen wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.