WEGratDer Manager für Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften
Ratgeber für selbstverwaltete WEGs

Wirtschaftsplan der WEG erstellen: Hausgeld berechnen in acht Schritten (§ 28 Abs. 1 WEG)

Der Wirtschaftsplan ist die Schätzung der Kosten des kommenden Jahres, verteilt auf die Einheiten nach den geltenden Schlüsseln, plus die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Aus ihm folgt das Hausgeld: Jahresanteil der Einheit geteilt durch zwölf. Beschlossen werden nach § 28 Abs. 1 WEG die Vorschüsse, nicht der Plan — und der Beschluss braucht eine Fortgeltungsklausel, sonst steht die Gemeinschaft im Januar ohne Hausgeld da.

Autor: Manfred Deinzer, verwaltender EigentümerStand: 13. September 2026Rechtsstand: WEG in der Fassung seit 1. Dezember 2020

Inhalt
  1. Was das Gesetz verlangt
  2. Die acht Schritte
  3. Rechenbeispiel: Hausgeld einer Einheit
  4. Wenn das Geld nicht reicht: Nachschuss oder Sonderumlage
  5. Die fünf häufigsten Fehler
  6. Häufige Fragen

1. Was das Gesetz verlangt

Nach § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG vorgesehenen Rücklagen. Grundlage ist ein Wirtschaftsplan, den der Verwaltende jährlich aufstellt: die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres und die auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Anteile.

„Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.“

§ 28 Abs. 1 WEG, Fassung seit 1. Dezember 2020

Zwei Folgen: Erstens ist der Plan eine Prognose, keine Abrechnung — Abweichungen sind normal und werden durch die Jahresabrechnung ausgeglichen. Zweitens ist der Beschlussgegenstand die Vorschusspflicht; das Zahlenwerk ist ihre Grundlage. Das entspricht der Logik beim Beschluss über die Jahresabrechnung.

2. Die acht Schritte

Schritt 1Vorjahres-Ist je Kostenart

Schritt 2Bekannte Änderungen einpreisen

Schritt 3Zuführung zur Erhaltungsrücklage

Schritt 4Verteilerschlüssel je Kostenart festlegen

Schritt 5Einzelwirtschaftsplan je Einheit

Schritt 6Hausgeld je Monat

Schritt 7Beschluss mit Fortgeltungsklausel

Schritt 8Versenden, beschließen, eintragen

3. Rechenbeispiel: Hausgeld einer Einheit

Fiktive Gemeinschaft mit acht Einheiten und 1.000 Miteigentumsanteilen, Zahlen aus dem Wirtschaftsplan-Muster:

PositionGesamtSchlüsselEinheit Nr. 1 (142/1.000)
Bewirtschaftungskosten21.850 €überwiegend MEA, Heizung nach HeizkostenV, Wasser nach Zähler3.031 €
Zuführung Erhaltungsrücklage4.800 €MEA682 €
Jahresanteil26.650 €3.713 €
Hausgeld je Monat2.220,83 €Jahresanteil ÷ 12309,42 €

Kontrolle: Die Summe aller Einzelwirtschaftspläne muss den Gesamtansatz ergeben, bis auf die ausgewiesene Rundung. Weicht sie ab, stimmt ein Schlüssel nicht — Prüfpunkt 9 und 10 des Abrechnungs-Checks.

4. Wenn das Geld nicht reicht: Nachschuss oder Sonderumlage

5. Die fünf häufigsten Fehler

Keine Fortgeltungsklausel.

Verzögert sich die nächste Versammlung, fehlt ab Jahresbeginn die Grundlage für das Hausgeld. Die Gemeinschaft wird zahlungsunfähig, obwohl alle zahlen wollen.

Rücklagenzuführung symbolisch oder vergessen.

Ein Plan, der den absehbaren Erhaltungsbedarf nicht nachvollziehbar berücksichtigt (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG), endet spätestens bei der ersten Dachsanierung in einer Sonderumlage. Eine gesetzliche Einheitspauschale gibt es nicht.

Andere Schlüssel als in der Abrechnung.

Plan und Abrechnung müssen dieselben Schlüssel verwenden. Wer im Plan nach Einheiten und in der Abrechnung nach Miteigentumsanteilen verteilt, produziert Nachschüsse, die niemand nachvollziehen kann.

Vorjahr blind fortgeschrieben.

Versicherung und Energie steigen nachweislich; wer sie nicht einpreist, plant den Nachschuss ein und führt jedes Jahr dieselbe Diskussion.

Einzelwirtschaftspläne fehlen in der Einladung.

Der Vorschussbeschluss nimmt auf sie Bezug. Liegen sie nicht vor, wussten die Eigentümer nicht, worüber sie abstimmen — das kann einen Anfechtungsgrund begründen.

6. Häufige Fragen

Wie berechne ich das monatliche Hausgeld einer Einheit?

Jahresanteil der Einheit an den Bewirtschaftungskosten plus ihr Anteil an der Rücklagenzuführung, geteilt durch zwölf. Beispiel: 3.031 € plus 682 € sind 3.713 € im Jahr, also 309,42 € im Monat. Viele Gemeinschaften runden auf volle Euro auf; die Differenz gleicht die Jahresabrechnung aus.

Was ist eine Sonderumlage, und wann brauchen wir sie?

Ein Beschluss über zusätzliche Vorschüsse, wenn der Wirtschaftsplan eine größere Ausgabe nicht deckt, etwa eine Dachreparatur. Rechtlich ist sie eine Ergänzung des Wirtschaftsplans nach § 28 Abs. 1 WEG, mit eigenem Beschluss, eigenem Verteilerschlüssel und eigener Fälligkeit.

Dürfen wir Kosten im Wirtschaftsplan anders verteilen als in der Teilungserklärung?

Nur mit einem Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, der die Verteilung für bestimmte Kosten oder Kostenarten ändert. Ohne solchen Beschluss gilt die Teilungserklärung, hilfsweise der Miteigentumsanteil. Der Plan muss dieselben Schlüssel verwenden wie die spätere Abrechnung.

Was passiert, wenn kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird?

Enthält der letzte Vorschussbeschluss eine Fortgeltungsklausel, gelten die bisherigen Vorschüsse weiter. Ohne Klausel fehlt ab Jahresbeginn die Rechtsgrundlage für das Hausgeld, und die Gemeinschaft kann Vorschüsse nicht wirksam einfordern, bis ein neuer Beschluss steht.

Gehören verbrauchsabhängige Kosten wie Heizung in den Wirtschaftsplan?

Ja, als Ansatz. Im Einzelwirtschaftsplan wird der Anteil auf Basis des Vorjahresverbrauchs der Einheit geschätzt; die Jahresabrechnung verteilt dann nach tatsächlichem Verbrauch und den Regeln der Heizkostenverordnung. Der Plan ist eine Prognose, keine Abrechnung.

Passt die Abrechnung zum Plan, den Sie beschlossen haben?

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Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzesangaben beziehen sich auf das Wohnungseigentumsgesetz in der seit 1. Dezember 2020 geltenden Fassung; Rechtsprechung kann sich ändern. Bei Streitfällen wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.