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Ratgeber für selbstverwaltete WEGs

Umlageschlüssel in der WEG: Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG — die acht Schlüssel, ihre Rechtsgrundlage und die Rundung

Kosten der Gemeinschaft werden nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen verteilt, soweit Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung nichts anderes vereinbaren und die Eigentümer nichts anderes beschließen. Seit der Reform darf die Versammlung für einzelne Kosten oder Kostenarten mit einfacher Mehrheit abweichen. Jeder Schlüssel braucht eine Rechtsgrundlage, die in der Einzelabrechnung neben dem Anteil steht — und die Summe der Anteile muss die Gesamtkosten auf den Cent ergeben.

Autor: Manfred Deinzer, verwaltender EigentümerStand: 13. September 2026Rechtsstand: WEG in der Fassung seit 1. Dezember 2020

Inhalt
  1. Die Rangfolge: Gesetz, Vereinbarung, Beschluss
  2. Die acht Schlüssel
  3. Einen Schlüssel ändern: der Beschluss
  4. Rechenbeispiel: Größtrest statt Rundungsdifferenz
  5. Woran Verteilungen scheitern
  6. Häufige Fragen

1. Die Rangfolge: Gesetz, Vereinbarung, Beschluss

„Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.“

§ 16 Abs. 2 WEG, Fassung seit 1. Dezember 2020
  1. Gesetz: Miteigentumsanteile (MEA) aus der Teilungserklärung. Gilt automatisch für alles, was nicht anders geregelt ist.
  2. Vereinbarung: Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung können andere Schlüssel vorsehen, etwa Wohnfläche für Betriebskosten oder Einheiten für die Verwaltervergütung. Sie stehen im Grundbuch und gelten gegen jeden Käufer.
  3. Beschluss: Für einzelne Kosten oder Kostenarten kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit abweichen — auch von einer Vereinbarung. Grenze ist die ordnungsmäßige Verwaltung: sachlicher Grund, Gleichbehandlung, keine Willkür. Der Beschluss gehört in die Beschluss-Sammlung.
  4. Sondergesetze gehen vor: Heizung und Warmwasser nach der Heizkostenverordnung (50 bis 70 Prozent Verbrauch), Kosten baulicher Veränderungen nach § 21 WEG.

Für die Abrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG folgt daraus Prüfpunkt 9 und 10: Jede Kostenart trägt Gesamtkosten, Schlüssel mit Quelle und Anteil — und der Schlüssel entspricht Teilungserklärung oder Beschluss.

2. Die acht Schlüssel

SchlüsselBasisRechtsgrundlageTypische KostenartenVoraussetzung
MiteigentumsanteileTeilungserklärung§ 16 Abs. 2 S. 1 WEGVerwaltung, Versicherung, Erhaltung, Rücklagenzuführung, Allgemeinstromkeine — gilt automatisch; Summe aller Anteile = Nenner
EinheitenAnzahl der EinheitenVereinbarung oder Beschluss § 16 Abs. 2 S. 2Verwaltervergütung, Kabelanschluss, RauchmelderwartungBeschluss; Teileigentum (Keller, Stellplatz) als eigene Einheit klären
WohnflächeAufteilungsplan, WohnflächenberechnungVereinbarung oder Beschluss; Grundkostenanteil §§ 7, 8 HeizkostenVGrundkosten Heizung, Reinigung, GartenpflegeFläche für alle Einheiten belegt; Umstellung von MEA per Beschluss zulässig (BGH V ZR 128/23)
PersonenBewohner je Einheit und MonatVereinbarung oder BeschlussMüll, Kaltwasser ohne Zähler, TreppenhausreinigungMeldepflicht der Eigentümer; tatsächliche Belegung, nicht Melderegister
Verbrauch HeizungHeizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler§§ 6 bis 9b HeizkostenVHeizung, Warmwasser, Betriebsstrom Heizung, MessdienstErfassungsgeräte in allen Einheiten; Anteil 50 bis 70 Prozent beschlossen
Verbrauch Wassergeeichte WohnungswasserzählerBeschluss § 16 Abs. 2 S. 2; BGH V ZR 278/13Kaltwasser, Abwasser, Zählermietelückenlose, geeichte Zähler — sonst ganze Kostenart nach Ersatzschlüssel
Sonderschlüssel mit EinheitenauswahlListe beteiligter Einheiten mit GewichtBeschluss § 16 Abs. 2 S. 2; § 21 Abs. 3 WEGAufzug ohne Erdgeschoss, Tiefgarage nur Stellplatzeigentümer, Haus A/BBeschluss nennt Kostenarten, Einheiten und Gewicht; nicht beteiligte Einheiten mit Anteil null
Direktzuordnungdie Buchung selbst§ 21 Abs. 1 WEG; Beschluss; Verursacherprinzipgestattete bauliche Veränderung, Mahngebühren, Reparatur im Sondereigentum durch die GemeinschaftBeschluss oder Gestattung; Betrag vollständig einer Einheit

Ein neunter Fall ist kein eigener Schlüssel: die Messdienst-Abrechnung liefert fertige Einzelbeträge, die als Position je Einheit übernommen werden — die Rechtfertigung ist die Heizkostenverordnung, die Prüfung die Summenprobe. Einzelheiten im Ratgeber zur Heizkostenabrechnung.

3. Einen Schlüssel ändern: der Beschluss

InhaltWas der Beschluss nennen muss

„TOP 5 — Kostenverteilung Aufzug. Die Wohnungseigentümer beschließen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Die Kosten des Aufzugs (Betrieb, Wartung, Prüfung, Erhaltung) tragen ab dem Wirtschaftsjahr 2027 die Einheiten Nr. 2, 3 und 4 im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (200/750, 300/750, 250/750). Einheit Nr. 1 (Erdgeschoss) ist an diesen Kosten nicht beteiligt.“

Muster eines Beschlusses zur Änderung des Umlageschlüssels; Eintrag in die Beschluss-Sammlung mit laufender Nummer

Der neue Schlüssel gilt dann gleich im Wirtschaftsplan und in der Abrechnung — beide müssen dieselben Schlüssel verwenden.

4. Rechenbeispiel: Größtrest statt Rundungsdifferenz

Drei Einheiten mit 120, 380 und 500 von 1.000 Miteigentumsanteilen. Verteilt werden 251,13 € Gebäudeversicherung.

EinheitAnteilRechnerischAbgerundetRestErgebnis
01120/1.00030,1356 €30,13 €0,5630,13 + 0,01 = 30,14 €
02380/1.00095,4294 €95,42 €0,9495,42 + 0,01 = 95,43 €
03500/1.000125,5650 €125,56 €0,50125,56 €
Summe1.000/1.000251,13 €251,11 €2 Cent offen251,13 €

Abrunden lässt zwei Cent übrig. Sie gehen an die beiden größten Reste (0,94 und 0,56), nicht an den größten Anteil. So weicht niemand um mehr als einen Cent vom exakten Wert ab, kein Eigentümer trägt die Rundung Jahr für Jahr allein, und die Summe stimmt auf den Cent. Eine Abrechnung mit ausgewiesener „Rundungsdifferenz“ hat dieses Verfahren nicht — und weicht genau dort ab, wo Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen zusammenpassen müssen.

Kontrollrechnung für Eigentümer: Gesamtkosten mal eigener Zähler geteilt durch Nenner. Weicht das Ergebnis um mehr als einen Cent vom ausgewiesenen Anteil ab, stimmt der Schlüssel nicht — Prüfpunkt 9 des Abrechnungs-Checks.

5. Woran Verteilungen scheitern

Schlüssel ohne Quelle.

„Nach Fläche“ ohne Beschluss und ohne Vereinbarung ist kein Schlüssel, sondern eine Gewohnheit. Jede Kostenart braucht die Angabe, woher der Schlüssel kommt.

Summe der Anteile ungleich Nenner.

Eine WEG mit 999 von 1.000 Anteilen verfälscht jede Verteilung. Der Fehler steckt meist in einer vergessenen Einheit oder einem Tippfehler in der Teilungserklärung — vor der ersten Abrechnung prüfen.

Wasser nach Zähler mit einer Lücke.

Fehlt ein Zähler oder ist die Eichfrist abgelaufen, muss die ganze Kostenart nach dem Ersatzschlüssel verteilt werden. Wer nur die eine Einheit schätzt, verteilt falsch.

Verschiedene Schlüssel in Plan und Abrechnung.

Der Wirtschaftsplan verteilt nach Einheiten, die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen — die Nachschüsse kann niemand nachvollziehen.

Schlüsselwechsel mitten im Jahr.

Zulässig nur mit Verteilung je Buchung nach dem am Buchungstag gültigen Schlüssel und zwei Zeilen je Kostenart in der Einzelabrechnung. Einfacher und sicherer: nur zum Beginn eines Wirtschaftsjahres wechseln.

6. Häufige Fragen

Können wir per Beschluss von der Teilungserklärung abweichen?

Ja, seit der WEG-Reform ausdrücklich: § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG erlaubt für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten eine von der gesetzlichen Regel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung per einfachem Mehrheitsbeschluss. Grenze ist die ordnungsmäßige Verwaltung: sachlicher Grund, Gleichbehandlung, keine Willkür gegen einzelne Eigentümer.

Darf Wasser nach Zähler verteilt werden, wenn eine Einheit keinen Zähler hat?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Oktober 2014, V ZR 278/13) setzt die Verteilung nach Verbrauch voraus, dass alle Einheiten mit geeichten Zählern ausgestattet sind. Fehlt einer, ist die gesamte Kostenart nach dem Ersatzschlüssel zu verteilen — nicht nur die Einheit ohne Zähler.

Gilt ein geänderter Schlüssel rückwirkend für das laufende Jahr?

Sicher ist nur die Änderung mit Wirkung ab dem nächsten Wirtschaftsjahr. Ein Wechsel mitten im Jahr zwingt dazu, jede Buchung nach dem am Buchungstag gültigen Schlüssel zu verteilen, und ist ein häufiger Anfechtungsgrund. Für Heizkosten ist der Wechsel nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig (§ 6 Abs. 4 HeizkostenV).

Muss die Summe der Einzelanteile exakt den Gesamtkosten entsprechen?

Ja, auf den Cent. Bei einer Abrechnung mit „Rundungsdifferenz 1,94 €“ passt die Gesamtabrechnung nicht zu den Einzelabrechnungen — die Summenprobe geht nicht auf. Sauber ist das Größtrestverfahren: abrunden, die verbleibenden Cent an die größten Restbrüche — so trägt niemand die Rundung systematisch allein.

Wie wird ein Aufzug verteilt, den das Erdgeschoss nicht nutzt?

Per Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG als Sonderschlüssel: Die Kosten des Aufzugs tragen die Einheiten ab dem ersten Obergeschoss im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Der Beschluss nennt die Kostenarten, die beteiligten Einheiten und das Gewicht; das Erdgeschoss steht mit dem Anteil null in der Einzelabrechnung, nicht einfach ohne Zeile.

Steht in Ihrer Abrechnung bei jeder Kostenart der Schlüssel mit Quelle?

Prüfpunkte 9 und 10 des Checks sind Pflichtpunkte: Dreiklang je Kostenart und Schlüssel nach Teilungserklärung oder Beschluss. Fünf Minuten, ohne Upload.

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Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzesangaben beziehen sich auf das Wohnungseigentumsgesetz in der seit 1. Dezember 2020 geltenden Fassung; Rechtsprechung kann sich ändern. Bei Streitfällen wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.