Jede Wohnungseigentümergemeinschaft muss nach § 24 Abs. 7 WEG eine Beschluss-Sammlung führen: alle Beschlüsse im Wortlaut, fortlaufend nummeriert, mit Ort und Datum, unverzüglich eingetragen — auch ohne Verwalter. Sie ist das Gedächtnis der Gemeinschaft: Beschlüsse gelten auch gegen Käufer, die nie in einer Versammlung saßen, und die Sammlung ist der einzige Ort, an dem sie nachlesen können, was gilt.
Autor: Manfred Deinzer, verwaltender EigentümerStand: 13. September 2026Rechtsstand: WEG in der Fassung seit 1. Dezember 2020
Die Beschluss-Sammlung gibt es seit der Reform von 2007. Sie wurde eingeführt, weil Beschlüsse nach § 10 Abs. 3 WEG auch gegen Sondernachfolger wirken, ohne im Grundbuch zu stehen — ein Käufer musste sie irgendwo nachlesen können. Die Vorschrift steht heute in § 24 Abs. 7 und 8 WEG:
„Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut 1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung, 2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und 3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. …“
§ 24 Abs. 7 WEG (gekürzt), Fassung seit 1. Dezember 2020Vier Pflichten stecken darin: Wortlaut statt Zusammenfassung, fortlaufende Nummer, unverzügliche Eintragung mit Datum der Eintragung, und Vermerke über Anfechtung und Aufhebung. Die Sammlung ist mit Beschlüssen zu führen, die seit dem 1. Juli 2007 gefasst wurden.
| Feld | Eintrag |
|---|---|
| Lfd. Nr. | 2026-03 |
| Art | Versammlungsbeschluss |
| Versammlung | Ordentliche Eigentümerversammlung am 23. Oktober 2026, Musterstraße 12, Musterstadt (Gemeinschaftsraum) |
| Tagesordnungspunkt | TOP 3 — Beschlussfassung über die Ergebnisse der Jahresabrechnung 2025 |
| Wortlaut | „Die Wohnungseigentümer beschließen auf Grundlage der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2025 vom 15. März 2026, die den Eigentümern mit der Einladung übermittelt wurden: Die sich aus den Einzelabrechnungen ergebenden Nachschüsse werden eingefordert bzw. die beschlossenen Vorschüsse angepasst. Nachzahlungen sind innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung auf das Gemeinschaftskonto zu leisten; Guthaben werden mit den nächsten Hausgeldzahlungen verrechnet.“ |
| Ergebnis | angenommen (7 Ja, 1 Nein, 0 Enthaltungen), verkündet durch den Versammlungsleiter |
| Eingetragen am | 25. Oktober 2026 durch M. Mustermann, verwaltender Eigentümer |
| Vermerke | — (bei Anfechtung: „angefochten, Klage vom …, AG Musterstadt, Az. …“; bei Aufhebung: „aufgehoben durch Urteil vom …“) |
Die Nummerierung ist frei wählbar, muss aber fortlaufend und eindeutig sein; „Jahr-Nummer“ hat sich bewährt. Abgelehnte Anträge bekommen ebenfalls eine Nummer mit dem Vermerk „abgelehnt“. Für die Beschlusstexte selbst steht das Beschlusstext-Muster bereit.
Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern — in der Praxis innerhalb einer Woche nach der Versammlung, zusammen mit dem Protokoll. Wer die Sammlung einmal im Jahr nachträgt, verletzt die Pflicht.
Der Klassiker in Gemeinschaften, die seit Jahren selbst verwalten. Die Protokolle sind die Quelle; die Sammlung ist nachzutragen, fortlaufend nummeriert, mit Hinweis „nachgetragen am …“. Bis dahin weiß beim Verkauf niemand verlässlich, was gilt.
„Abrechnung genehmigt“ ist kein Beschlusstext. Eingetragen wird, was verkündet wurde — Wort für Wort. Sonst streitet man später darüber, was beschlossen war.
Wird ein Beschluss angefochten, gehört das in die Sammlung, ebenso die Aufhebung. Ein Käufer, der einen aufgehobenen Beschluss für gültig hält, hat einen Anspruch gegen die Gemeinschaft im Blick. Fristen und Ablauf im Ratgeber zur Anfechtung.
Schriftliche Beschlüsse nach § 23 Abs. 3 WEG werden oft per E-Mail gefasst und nirgends festgehalten. Sie gehören mit Datum der Verkündung in die Sammlung wie jeder andere.
Beim Verwalterwechsel bleibt sie bei der Gemeinschaft. Wer sie nicht herausbekommt, hat einen Herausgabeanspruch — und sollte ihn sofort geltend machen, bevor Unterlagen verschwinden.
Folgen: Beschlüsse werden durch eine fehlende Eintragung nicht unwirksam. Aber die fehlende oder lückenhafte Sammlung ist eine Pflichtverletzung des Führenden — beim Verwalter ein wichtiger Grund für die Abberufung, in der Selbstverwaltung ein Grund, die Entlastung zu verweigern, und für jeden Eigentümer ein Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG). Prüfpunkt 4 des Abrechnungs-Checks fragt danach.
Nein. Die Pflicht gilt für Beschlüsse seit dem 1. Juli 2007. Ältere Beschlüsse dürfen nachgetragen werden und sollten es, wenn sie noch gelten, etwa Umlageschlüssel oder Hausordnung. Dann als Nachtrag mit Hinweis auf die Quelle, meist das Protokoll.
Nein. Die Eintragung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung; der Beschluss gilt mit der Verkündung in der Versammlung. Die fehlende Eintragung ist eine Pflichtverletzung dessen, der die Sammlung führt — bei einem Verwalter ein wichtiger Grund für die Abberufung, in der Selbstverwaltung ein Grund, die Entlastung zu verweigern.
Ja. Das Gesetz schreibt keine Form vor, nur Inhalt, Nummerierung und die Vermerke. Eine Datei oder Datenbank genügt, wenn Einträge nachträglich nicht unbemerkt geändert werden können und jeder Eigentümer Einsicht bekommt. Ausdrucke zur Versammlung sind Gewohnheit, keine Pflicht.
Nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG jeder Eigentümer oder ein von ihm ermächtigter Dritter. Der Verkäufer ermächtigt den Interessenten, meist per kurzer schriftlicher Erklärung an den Verwaltenden. Ohne Ermächtigung besteht kein Einsichtsrecht des Dritten.
Das Protokoll (§ 24 Abs. 6 WEG) dokumentiert eine Versammlung: Anwesenheit, Ablauf, Abstimmungen, unterschrieben vom Vorsitzenden, einem Eigentümer und gegebenenfalls dem Beiratsvorsitz. Die Beschluss-Sammlung sammelt über alle Versammlungen hinweg nur die Beschlüsse im Wortlaut, fortlaufend nummeriert. Das eine ersetzt das andere nicht.
Prüfpunkt 4 des Checks — neben 19 weiteren Punkten zu Abrechnung, Rücklage und Vermögensbericht. Fünf Minuten, ohne Upload.
Zum Abrechnungs-CheckWir bauen die Anwendung, mit der kleine Eigentümergemeinschaften ihre Verwaltung selbst führen. Zum Start im Januar 2027: Buchhaltung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung; Rücklagenentnahmen tragen schon dann einen Beschlussverweis. Geplant nach dem Start: die Beschluss-Sammlung mit fortlaufender Nummer, Wortlaut und Vermerken, verknüpft mit Abrechnung und Umlageschlüssel, Einsicht für jeden Eigentümer. Tragen Sie sich auf die Warteliste ein, dann melden wir uns zum Start.
Eingetragen. Bitte bestätigen Sie den Link in unserer Bestätigungsmail — ohne Bestätigung erhalten Sie keine Nachrichten.
Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzesangaben beziehen sich auf das Wohnungseigentumsgesetz in der seit 1. Dezember 2020 geltenden Fassung; Rechtsprechung kann sich ändern. Bei Streitfällen wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.